RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand. September 2024
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Vertragsverhältnisse zwischen Max Kersten und dem/der Auftraggeber*in (im Folgenden „Auftraggeber*in“ genannt). Sie regeln die Bedingungen für die Durchführung sämtlicher Tonmeisterleistungen und gelten für alle damit verbundenen Tätigkeiten. sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
1.2 Fremde AGB
Die AGB von Auftraggeber*in, die von nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.
Abweichenden AGB von Auftraggeber*in werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Max Kersten ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Besondere Vereinbarungen und Nebenabsprachen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Max Kersten schriftlich bestätigt werden.
Auftraggeber*in im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer*innen im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.
2. Vertragsschluss, Reservierungen und Kostenvoranschläge
2.1 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).
2.2 Reservierung
Auftraggeber*in kann Leistungen von Max Kersten für einen bestimmten Zeitraum reservieren/anfragen. Diese zunächst nur vorläufige Reservierung muss, um gültig zu sein, schriftlich von Max Kersten bestätigt werden.
Eine Reservierung verfällt automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum, wenn es nicht vorher zu einem Vertragsschluss gemäß Punkt 2.3 kommt bzw. wenn Auftraggeber*in nicht vorher explizit einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.
2.3 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Angebots durch Auftraggeber*in oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens Max Kersten nach mündlicher Vereinbarung zustande.
Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Textform (E-Mail ist ausreichend).
3. Stornierung, Verschiebung und außerordentliche Kündigung
3.1 Stornierung der Reservierung
Eine vorläufige Reservierung kann jederzeit kostenlos storniert werden. Sie endet automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum.
3.2 Stornierung des Auftrags
Im Falle einer Stornierung vertraglich vereinbarter Dienstleistungen durch Auftraggeber*in fallen folgende Stornogebühren an:
- 14 Tage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes.
- 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes.
- Weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes.
Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig.
Auftraggeber*in obliegt der Nachweis, dass Max Kersten durch die Vertragsbeendigung darüber hinaus gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart hat.
3.3 Verschiebung des Leistungszeitraums
Bei einvernehmlicher Verschiebung des Leistungszeitraums werden die Stornogebühren wie folgt ermäßigt:
- Ab 14 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % des Gesamtauftragswertes.
- Ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des Gesamtauftragswertes.
Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig.
3.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Auftraggeber*in in Zahlungsverzug gerät;
- Die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von Max Kersten zu vertreten rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
- Auftraggeber*in wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
- Auftraggeber*in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;
- über das Vermögen von Auftraggeber*in das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
Kündigt Max Kersten das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den Auftraggeber*in zu vertreten hat, ist Auftraggeber*in verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Max Kersten kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Auftraggeber*in steht der Nachweis offen, dass Max Kersten durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät Max Kersten mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung von Auftraggeber*in ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem Fall, dass Auftraggeber*in eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese dann von Max Kersten nicht eingehalten wird.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).
4. Leistungsumfang und Durchführung
4.1 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
Max Kersten erbringt die vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
Die maximale Anzahl der Tage, die Max Kersten für die Leistungserbringung zur Verfügung steht, wird im Angebot festgelegt. Es obliegt der Einschätzung von Max Kersten, welcher Arbeitsumfang innerhalb dieser Zeit realisiert werden kann. Sollte die vereinbarte Tagesanzahl nicht ausreichen, um alle gewünschten Arbeiten zu erledigen, erstellt Max Kersten eine Prioritätenliste. Diese wird mit Auftraggeber*in abgestimmt und regelt, welche Aufgaben vorrangig durchgeführt werden und welche nur umgesetzt werden, sofern es zeitlich noch möglich ist.
4.2 Leistungszeit
Max Kersten erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten. Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich aus dem Angebot. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch Auftraggeber*in zu laufen, jedoch nicht vor der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Bereitstellung sämtlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und Genehmigungen durch Auftraggeber*in.
Die Verpflichtungen von Max Kersten beginnen erst nach der Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien. Fertigstellungstermine bzw. -fristen verschieben sich entsprechend, wenn Verzögerungen eintreten, die nicht von Max Kersten zu vertreten sind.
4.3 Lieferung und Aufbewahrungspflicht
Max Kersten liefert die Ergebnisse im vereinbarten Dateiformat. Es besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der hergestellten Dateien, Datenträger oder sonstiger Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus. Die Aufbewahrung der von Auftraggeber*in zum Zweck der Leistungserbringung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstigen Materialien erfolgt für die Dauer der Bearbeitungszeit unentgeltlich. Nach Ablauf dieser Frist ist Max Kersten berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb einer angemessenen Frist zu vernichten.
4.4 Änderung des Leistungsgegenstands und zusätzliche Arbeiten
Sollte Auftraggeber*in nach Vertragsabschluss Änderungen der vereinbarten Leistung wünschen oder sich ein deutlicher Mehraufwand (z.B. durch fehlerhaft angeliefertes Material) ergeben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich war, kann Max Kersten einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Max Kersten wird innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen sie auf die Leistung, den Zeitplan und die Vergütung haben. Falls erforderlich, wird ein Zusatzangebot erstellt. Auftraggeber*in hat dann unverzüglich mitzuteilen, ob das Angebot akzeptiert wird oder die ursprünglichen Vertragsbedingungen weiter gelten sollen.
Falls die Prüfung des Änderungsvorschlags einen erheblichen Aufwand darstellt, kann Max Kersten die damit verbundenen Kosten separat in Rechnung stellen. Solange keine schriftliche Einigung über die Änderungen besteht, werden die Arbeiten gemäß dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.
Alle erbrachten Leistungen, hergestellten Dateien und erstellten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Max Kersten.
4.5 Mitwirkungspflichten
Auftraggeber*in stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und technischen Einrichtungen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere die Lieferung sämtlicher für die Bearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und begleitenden Unterlagen. Diese Mitwirkungspflichten sind wesentliche Vertragspflichten. Auftraggeber*in haftet für alle Nachteile, Schäden oder Mehrkosten, die durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten entstehen, insbesondere durch Verzögerungen oder Mehraufwand.
4.6 Subunternehmer
Max Kersten ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Subunternehmer*innen zu beauftragen, welche über die erforderliche berufliche Qualifikation und berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für Auftraggeber*in erbringen zu können.
5. Rechteübertragung
Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt Max Kersten Auftraggeber*in - soweit dies rechtlich möglich ist - uneingeschränkt das ausschließliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend in allen Nutzungsarten, insbesondere die Leistungen/Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/oder Ausschnitten in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste.
Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden Nutzungsrechte: das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur Kabelweitersendung.
Diese Rechteübertragung gilt nicht für die Nutzung als Trainingsmaterial für Datenmodelle, die auf künstlicher Intelligenz basieren.
5.1 Rechtevorbehalt/Rechteübergang
Die Übertragung/Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller Leistungen von Max Kersten.
6. Archivmaterial und Lizenzhonorar
6.1 Archivmaterial
Archivgeräusche dürfen nur im Rahmen des beauftragten Projekts verwendet werden. Sie dürfen nicht im Rahmen eines anders Projekts eingesetzt und verwendet werden.
6.2 Lizenzhonorar
Die Einräumung von Verwertungsrechten von Archivmaterial, welches in eine Tonmischung eingebettet ist, ist für das Projekt mit der vertraglich vereinbarten Gage abgegolten. Eine Verwertung des Archivmaterials außerhalb der Tonmischung ist nicht zulässig.
7. Preise, Arbeitszeiten, Zahlungsbedingungen und Reklamation
7.1 Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten sich nach Vertragsabschluss Leistungsänderungen ergeben, die nicht von Max Kersten zu vertreten sind (z.B. zusätzlich notwendige Korrekturen), können die Preise entsprechend angepasst werden.
Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
7.2 Zuschläge
Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Max Kersten, während der Nacht und Wochenendzeiten, werden gemäß dem Angebot mit Zuschlägen berechnet. Ein Arbeitstag entspricht acht Stunden. Soweit die Abrechnung stundenweise vereinbart ist, gilt jede begonnene Stunde als volle Stunde.
7.3 Zahlungsbedingungen
Max Kersten ist berechtigt
- Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen
- Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen verlangen
- nach Vertragsschluss, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Auftraggeber*in erkennbar werden, die eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Zahlung sofort zu stellen.
- die Beiträge für die Künstler-Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu stellen.
Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Nach 30 Tagen tritt automatisch Zahlungsverzug ein, und es fallen gesetzliche Verzugszinsen an.
7.4 Reklamation
Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und Auftraggeber*in ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
Auftraggeber*in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Auftraggeber*in kann etwaige Forderungen gegenüber Max Kersten, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.
Soweit Auftraggeber*in die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist Max Kersten unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere von Auftraggeber*in betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
8. Abnahme und Mängel
Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden.
Auftraggeber*in ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist.
Sind Mischungen, insbesondere Mehrkanalmischungen, von Max Kersten durchzuführen, ohne dass Auftraggeber*in oder eine von Auftraggeber*in benannte verantwortliche Person (insbesondere Regie) anwesend sind, übernimmt Max Kersten nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen. Ist Auftraggeber*in oder eine von Auftraggeber*in benannte verantwortliche Person zur Endabnahme des Produktes nicht anwesend, zählen als Abnahmekriterien nur tontechnisch messbare Richtlinien die für den gängigen Gebrauch als Standard festgelegt sind.
Auftraggeber*in hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht, üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen, die sich insbesondere aus den technischen Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen von Auftraggeber*in vorliegen, erfolgt die Tonbearbeitung, Mischung und Vertonung bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von Max Kersten.
Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von Max Kersten erbrachten Leistung durch Auftraggeber*in oder Dritte auf Seiten von Auftraggeber*in gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.
Auftraggeber*in hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen Max Kersten binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Mängelanzeige nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt Auftraggeber*in der eigenen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen die eigenen Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.
Nicht offensichtliche Mängel hat Auftraggeber*in binnen sechs Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich Max Kersten gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche von Auftraggeber*in.
Im Falle eines Mangels ist Max Kersten nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw. Neuherstellung, wird Max Kersten eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies Auftraggeber*in zumutbar ist, ist Max Kersten zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.
Max Kersten kann die Erfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Schlägt die Nachbesserung durch Max Kersten zweimal fehl, verweigert Max Kersten die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann Auftraggeber*in nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann Auftraggeber*in Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in Punkt 9 definierten Umfang hinausgehen darf.
Nimmt Auftraggeber*in eine mangelhafte Sache ab, obwohl der Mangel bekannt ist, so stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden.
Die Mängelhaftung von Max Kersten erlischt, wenn Auftraggeber*in ohne vorherige Zustimmung von Max Kersten selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem gelieferten Material vornehmen, es sei denn, Auftraggeber*in weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.
Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Vertragsgegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch Auftraggeber*in oder einem Dritten entstehen, stehen Auftraggeber*in keine Gewährleistungsansprüche zu.
Nimmt Auftraggeber*in Max Kersten unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat dieser alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht Auftraggeber*in kein Rücktrittsrecht zu.
Hat eine Werkleistung mehrere, von Auftraggeber*in voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Max Kersten Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen.
9. Haftung und Schadensersatz
Max Kersten haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet er auch für eine einfache Fahrlässigkeit. Von diesen Ausnahmen abgesehen haftet Max Kersten für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber*in regelmäßig vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“) verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden.
Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet Max Kersten in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten von Auftraggeber*in haftet Max Kersten nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
Im Übrigen ist die Haftung von Max Kersten ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter*innen von Max Kersten oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.
Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen Max Kersten auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
Fälle höherer Gewalt, die Max Kersten, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Max Kersten an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden Max Kersten bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich der eigenen Verpflichtung erheblich sind und von Max Kersten nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/ Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner*innen bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Auftraggeber*in sind ausgeschlossen.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
Auftraggeber*in verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Max Kersten zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Max Kersten gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
Max Kersten darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält Auftraggeber*in alle Informationen geheim und wird alle Personen, die Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Rechte an die Pflicht zur Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit Auftraggeber*in Zugang zur Technik, Hard- und Software von Max Kersten erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch Auftraggeber*in. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.
11. Nennungsverpflichtung
Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung von Max Kersten hergestellt werden, ist im branchenüblichen Umfang die Leistung von Max Kersten zu nennen. Das Logo von Max Kersten kann auf Wunsch ebenfalls eingebunden werden.
Sofern nicht explizit durch Auftraggeber*in ausgeschlossen, ist Max Kersten auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, Auftraggeber*in unter Verwendung des eigenen Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber*in zu benennen und/oder die für Auftraggeber*in erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa von Auftraggeber*in zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen Auftraggeber*in Max Kersten hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung, Eigenwerbung, für Präsentationen und Schulungszwecken zu nutzen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz von Max Kersten. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
12.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.